Zum 1.1.2013 ist eine weitere technische Änderung zur Abwicklung des Spielbetriebs in Kraft gesetzt worden.
Die betroffenen Bestimmungen blieben jedoch unverändert.
Seit dem 7.1.2013 werden aus dem System click-TT heraus automatisch folgende Ordnungsgebühren ausgestellt:
- Nichtantreten einer Mannschaft im Ligenspielbetrieb (RVStO § 36, ausgenommen Pokalspiele)
- Rückzug von Mannschaften (RVStO § 41)
- Antreten in verminderter Mannschaftsstärke (RVStO § 39, ausgenommen Kreisebene)
Der neue Prozess greift, sobald der Spielleiter durch Bestätigung des elektronisch erfassten Ergebnisses eines Mannschaftsspiels diesen Sachverhalt als tatsächlich gegeben anerkannt hat. Die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit wird zentral getroffen und die Rechnung in einem Dokument automatisch versendet.
Ein Spielleiter darf bei den oben genannten Verstößen ab dem 1.1.2013 keine Entscheide mehr manuell ausfertigen.
Der Verein kann im Bedarfsfall einen Protest gegen einen Entscheid einlegen. Als Ansprechpartner für einen Protest fungiert der Spielleiter - aus diesem Grund wird seine Adresse ebenfalls automatisch im Rechtsbehelf angegeben.
Sollte der gebührenpflichtige Sachverhalt sich anders darstellen als er bei der Genehmigung vorgelegen hat, so ist eine Rücknahme der automatischen Entscheidung möglich. Ein Protest/Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Summe der Ordnungsgebühr ist umgehend fällig. Sie wird bei unrechtmäßiger Erhebung - evtl. erst nach gerichtlichen Entscheidungen - zurückerstattet.